Rechtsprechung
FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2009 - 3 K 101/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Entstehung von Grunderwerbsteuer - Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges - Aufhebung eines Kaufvertrages unter aufschiebender Bedingung - Vertragsübernahme als "dreiseitiger Vertrag"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verlängerung der 3-Tages-Frist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe bei einem Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag; Qualifizierung jedes Erwerbsvorganges als in sich abgeschlossener Steuerfall ...
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grunderwerbsteuer; Aufhebung eines Kaufvertrags verbunden mit der Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau des ursprünglichen Erwerbers
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Grunderwerbsteuer - Aufhebung eines Kaufvertrags verbunden mit der Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau des ursprünglichen Erwerbers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2009 - 3 K 101/08
- BFH, 22.09.2010 - II R 36/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 14.10.2003 - IX R 68/98
Bekanntgabe: Verlängerung der Dreitagesfrist
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2009 - 3 K 101/08
Gemäß Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Oktober 2003 - IX R 68/98, BStBl II 2003, 898, verlängert sich die 3-Tages-Frist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag. - BFH, 29.10.1986 - II R 59/85
Sportverein - Gemeinnützigkeit - Erwerb von Grundstücke - Schlittschuhbahn - …
Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2009 - 3 K 101/08
Dabei bildet jeder Erwerbsvorgang einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen zusätzliche Tatbestandsmerkmale (auch hinsichtlich eines Befreiungstatbestandes) je für sich gesondert zu würdigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 - II R 59/85, BStBl II 1987, 133).